TABLE RONDE TEGERNSEE-SCHLIERSEE e.V.
 franco-allemande D.F.G. Deutsch-französische Gesellschaft
 


Vereinssatzung des TABLE RONDE franco allemande, D.F.G. - Deutsch-Französische Gesellschaft e.V., Tegernsee-Schliersee

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "TABLE RONDE franco-allemande, D.F:G. - Deutsch-Französische Gesellschaft e.V." und hat seinen Sitz in 83684 Tegernsee. Unter dieser Bezeichnung ist er im Vereinsregister VR60799 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
1. die Pflege der deutsch-französischen und europäischen Beziehungen, die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse sowohl auf den Gebieten der Kultur, Soziologie, Ethnographie, die Durchführung von entsprechenden Seminaren, Kolloquien und anderen Veranstaltungen z.B. Filmvorführungen etc.
2. das Zusammentreffen von Personen verschiedener Länder, zur Diskussion allgemeiner deutsch-französischer und europäischer Probleme.


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
Die Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können sowohl natürliche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als auch juristische Personen sowie Personen­gesellschaften werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vor­stand. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.


2. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod,
b) durch Austritt des Mitglieds, jedoch nur nach Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten
c) durch formellen Ausschluss, der nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für 2 Jahre die Beiträge nicht bezahlt wurden.


3. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße fördern oder gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 5 Mitgliedsrechte
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt zur:

 
1. Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung zustehenden Rechte.


2. Teilnahme an allen vom Verein durchgeführten Veranstaltungen.


§ 6 Mitgliedspflichten
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:
1. die Ziele des Vereins zu unterstützen und die Aktiitäten zu fördern,


2. die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu beachten,


3. den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag bis 01. Juli eines Geschäftsjahres zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 
§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus 4 Personen:

  1. dem/der Vorsitzenden,
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem/der Schriftführer/in,
  4. dem Kassenwart bzw. der Schatzmeisterin.

2. Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.


3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in. Die/der Vorsitzende sowie der/die Stellvertreter/in sind alleinvertretungsberechtigt.


4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben aber auch über diese Zeit hinaus weitere 2 Jahre im Amt, solange die Mitgliederversammlung keinen neuen Vorstand gewählt hat.


5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu 200,00 € pro Person und Jahr erhalten.


6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, hat eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung stattzufinden.


§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereins­vermögens.


2. Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung.


§ 10 Mitgliederversammlung
1. Es werden ordentliche und außerordentliche Mitglieder­versammlungen abgehalten. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshaupt­versammlung statt, und zwar im ersten Quartal.


2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich oder via E-Mail mindestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Datum erfolgen, der Tag der Absendung des Briefes und der Tag der Versammlung nicht eingerechnet.


3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschluss­fähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind.
Sind in einer Mitgliederversammlung weniger als 20 % anwesend, so kann eine neue Versammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In der Ladung zu dieser 2. Mitgliederversammlung muss darauf ausdrücklich hingewiesen werden.


4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.



§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung soll einberufen werden, wenn 50 % der Mitglieder oder 50 % der Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies verlangen.
2. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder.

§ 12 Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vermögen des Vereins an die Stadt Tegernsee fallen mit der Auflage, das Vermögen für die Unterstützung ähnlicher Einrichtungen oder Vereine oder sonst gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
2. Eine Änderung dieser Bestimmung kann nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes beschlossen werden.


Schliersee, den 14.01.2004
gez. Brech-Tybl
Gundi Bolz
Georges Beuchard
Monika Peikert
Philippe Bertrand
Angelika Zehetmair
Christa Beuchard
Myriam Haefliger


Satzungsänderung per 28.08.2018 vom Finanzamt akzeptiert. Notarielle Bestätigung ist am 8. Oktober 2018 erfolgt.